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Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt Bundeskartellamt im Streit um Gaskonzessionsabgaben

Der Netzbetrieb der GAG Gasversorgung Ahrensburg (GAG) darf bei der Lieferung von Gas durch Drittlieferanten im Netzgebiet von Ahrensburg nur die niedrige Sonderkunden-Konzessionsabgabe verlangen. Mit Entscheidung vom 19. Oktober 2011 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf eine entsprechende Verfügung des Bundeskartellamts vom 16. September 2009 bestätigt.

Die GAG kommt der Verfügung des Bundeskartellamts bereits seit September 2009 nach. Daher ändert sich weder für Gaskunden der GAG noch für Gaskunden anderer Lieferanten in Ahrensburg durch die Gerichtsentscheidung etwas.

Geschäftsführer Horst Kienel:

„Die GAG wird gezwungen, gegenüber Drittlieferanten eine niedrigere Konzessionsabgabe abzurechnen, als sie selbst für die gleiche Gaslieferung an ihre eigenen Kunden entrichtet. Die GAG hat seit dem Jahr 2006 selbst für mehr Wettbewerb in Ahrensburg gesorgt. Sie wird nun schlechter gestellt als ihre Mitbewerber. Dabei hat das Oberlandesgericht Düsseldorf eine konkrete Benachteiligung von Mitbewerbern weder geprüft noch festgestellt.

Das Vorgehen des Bundeskartellamtes und die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf können nicht im Sinne einer günstigen, verlässlichen und kommunalen Energieversorgung sein, wie sie die GAG seit dem Jahr 2006 sicherstellt.

Die GAG wird ihre Kunden innerhalb und außerhalb von Ahrensburg weiter zu günstigen Gaspreisen beliefern."

Zum Hintergrund:

Die Gaspreise, die der Gaskunde an seinen Gaslieferanten zahlt, bestehen aus mehreren Preiskomponenten:

  • § Entgelt für die Gasbeschaffung und -lieferung
  • § Netzentgelte des Netzbetreibers
  • § Entgelte für Messung und Zähldatenbereitstellung
  • § Konzessionsabgaben
  • § Erdgassteuer
  • § Umsatzsteuer

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf betrifft nur die Preiskomponente „Konzessionsabgaben". Konzessionsabgaben werden an die Stadt als Gegenleistung dafür gezahlt, dass diese ihre öffentlichen Straßen und Wege einem Netzbetreiber für die leitungsgebundene Gasversorgung durch einen Konzessionsvertrag zur Verfügung stellt.

Die Stadt Ahrensburg hat einen Gas-Konzessionsvertrag mit der GAG abgeschlossen. Bei der Gaslieferung an die Kunden in Ahrensburg zahlen die Gaslieferanten Konzessionsabgaben. Diese werden vom Netzbetrieb der GAG abgerechnet und in voller Höhe an die Stadt Ahrensburg ausgezahlt. Für den Netzbetrieb der GAG sind Konzessionsabgaben lediglich durchlaufende Posten. Finanziell trifft die vom Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte Verfügung des Bundeskartellamtes somit nicht die GAG, sondern den öffentlichen Haushalt der Stadt Ahrensburg.

Bis zur Verfügung des Bundeskartellamtes vom 16. September 2009 zahlten alle Gaslieferanten und damit ihre Kunden in Ahrensburg gleich hohe Konzessionsabgaben: die GAG genauso wie jeder andere Gaslieferant. Rechtliche Grundlage für diese Abrechnung ist nach Auffassung der GAG und vieler anderer Energieversorger § 2 Absatz 6 der Konzessionsabgabenverordnung. Darin heißt es: „Liefern Dritte im Wege der Durchleitung (...) Gas an Letztverbraucher, so können im Verhältnis zwischen Netzbetreiber und Gemeinde für diese Lieferungen Konzessionsabgaben bis zu der Höhe vereinbart oder gezahlt werden, wie sie der Netzbetreiber in vergleichbaren Fällen für die Lieferungen seines Unternehmens (...) in diesem Konzessionsgebiet zu leisten hat." Die Konzessionsabgabenpraxis der GAG im eigenen Netzgebiet bis zum September 2009 hielt sich genau an diese gesetzliche Regelung.

Das Bundeskartellamt verfügte durch Beschluss vom 16. September 2009, dass die GAG bei Gaslieferungen externer Lieferanten an Gaskunden in Ahrensburg nur die niedrige Konzessionsabgabe für die Belieferung von „Sondervertragskunden" erheben darf.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Verfügung des Bundeskartellamts nun bestätigt. Für die Höhe der von Drittlieferanten zu zahlenden Konzessionsabgabe komme es nicht darauf an, welche Kunden der Drittlieferant beliefere und welchen Kunden der GAG die Kunden des Drittlieferanten vergleichbar seien. Stattdessen hätten Drittlieferanten immer nur die niedrigere Konzessionsabgabe zu entrichten.

Geschäftsführer Horst Kienel:

„Wir warten zunächst die Begründung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ab. Insbesondere interessiert uns, welche Bedeutung die klare gesetzliche Regelung des § 2 Absatz 6 Konzessionsabgabenverordnung künftig noch haben soll.

Wir werden prüfen und entscheiden, ob die GAG gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegt. Denn die Sache hat grundlegende Bedeutung für die GAG und für viele Stadtwerke in ganz Deutschland."

Weder für die Gaskunden der GAG noch für die Gaskunden anderer Lieferanten in Ahrensburg hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf praktische Auswirkungen. Denn die GAG war der Verfügung des Bundeskartellamtes vom 16. September 2009 sofort in vollem Umfang nachgekommen. Im Gerichtsverfahren geht es nur noch um die Rechtmäßigkeit der Verfügung.

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